Lohnmassnahmen 2026
Die Sozialpartner der Netzinfrastrukturbranche – die Gewerkschaft syndicom sowie die Arbeitgeberverbände VFFK und SNiv – haben sich in den jährlichen Lohnverhandlungen auf eine Erhöhung der Mindestlöhne für die Lohnkategorien A.2.1 Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung um jeweils CHF 60.00 per 01.01.2026 geeinigt.
Damit alle in der Schweiz tätigen Dienstleister der Branche diese Lohnmassnahmen umsetzen müssen, wird dem Bundesrat ein Gesuch auf Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnmassnahmen eingereicht.
Die folgenden Mindestlöhne für erwähnte Kategorien gelten also für Verbandsbetriebe (VFFK, SNiv) ab dem 1.1.2026, für Nichtverbandsbetriebe und freiwillig angeschlossene Betriebe ab Inkraftsetzung der AVE betreffend die Lohnbestimmungen 2026.
Ungelernte Fachkraft (bis 3 Jahre Berufserfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) - CHF 4'400.00/Monat (vorher CHF 4'340.00)
Ungelernte Fachkraft (mehr als 3 Jahre Berufserfahrung oder älter als 25 Jahre) - CHF 4'500.00/Monat (vorher CHF 4'440.00)
Die Geschäftsstelle der PK wird alle unterstellten Betriebe informieren, sobald der Bundesrat das Inkraftsetzungsdatum bekannt gegeben hat.
Herzlich willkommen bei der Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche.
Seit dem 01.07.2016 ist in der Schweiz für die Netzinfrastruktur-Firmen der beiden Arbeitgeberverbände (VFFK, SNiv) der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Netzinfrastruktur-Branche in Kraft. Per 1. Oktober 2018 hat der Bundesrat diesen GAV für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV ab dem 1. Oktober 2018 auch für alle Unternehmen gelten, die weder im VFFK noch im SNiv Mitglied sind, wenn sie von den von ihnen erbrachten Dienstleistungen her vom Geltungsbereich erfasst werden.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV sind ebenfalls gültig für alle temporär angestellten Arbeitnehmenden und für Kurzaufenthalter aus dem Ausland, die in unterstellten Unternehmen angestellt werden. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz durch ihre eigenen Arbeitnehmenden (Entsandte) Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs ausführen lassen, müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten. Sie müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten und geplante Einsätze fristgerecht und ordnungsgemäss über die spezifischen Webseiten des Bundes anmelden.
Die Vollzugsstelle ist im Namen der Paritätischen Kommission (PK) zuständig
Im Vorstand der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche sind die GAV-Vertragsparteien – die beiden Arbeitgeberverbände VFFK und SNiv und die Gewerkschaft syndicom – mit folgenden Personen vertreten:
Gemäss GAV, PK-Statuten und dem Prinzip der Parität haben die vier Arbeitgebervertretenden gemeinsam gleich viel Stimmgewicht wie die zwei Arbeitnehmervertreter.
Die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche ist über den gleichnamigen Verein neutral und unabhängig organisiert.
Für Fragen steht Ihnen die Vollzugsstelle gerne zur Verfügung.
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PK Netzinfrastruktur-Branche c/o syndicom |
Tel. 031 503 00 11 |