FAQ GAV
Falls Sie Fragen zum GAV haben, schreiben Sie uns eine E-Mail.
Während des Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes lautet die Grundregel, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest das gesetzliche Minimum bezahlt werden muss und, dort, wo der GAV höhere Ansätze definiert, die höheren Ansätze des GAV.
Für die Zeit der Rekrutenschule muss deshalb in einer ersten Phase gemäss Art. 324a und 324b OR eine Lohnfortzahlung à 80% bezahlt werden. Diese Phase dauert gemäss der in einem bestimmten Kanton gültigen Skala (Basler, Berner oder Zürcher Skala) im 1. Dienstjahr 3 Wochen und verlängert sich ab dem 2. Dienstjahr je nach Skala. Die im gleichen Betrieb zugebrachte Ausbildungszeit ist den Dienstjahren anzurechnen. Nach Ablauf dieser Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a und 324b OR gilt es für kinderlose Singles gemäss Art. 6.5.1. des GAV mindestens 50% des Lohnes zu zahlen, was bedeutet, dass der definierte Erwerbsersatz (CHF 69.- pro Tag für alleinstehende Dienstleister ohne Kinder) der EO durch den Arbeitgeber entsprechend mindestens auf 50% des bisherigen Lohns aufgerundet werden muss.
Gemäss Art. 6.5.2. werden der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleistete Militär- oder Rotkreuzdienst grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnansprüche gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Art. 6.5.1. gilt während der Grundausbildung der aufgeführten Dienste, Art. 6.5.3. gilt für alle anderen Einsätze nach der Grundausbildung).
Für alle Dienste nach der Grundausbildung muss gemäss Art. 6.5.3. in einer ersten Phase während 30 Tagen 100% des Lohnes bezahlt werden, in einer zweiten Phase je nach Dienstjahr und der im Kanton gültigen Lohnfortzahlungsskala 80% und in einer dritten Phase dann für kinderlose Singles wieder gemäss Art. 6.5.1. mindestens 50% des bisherigen Lohns.
Überstunden
Als Überstunden gelten die Stunden zwischen
von der 42. bis zur 45. wöchentlichen Stunde. Wenn die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, muss der Arbeitgeber für die Überstunden mindestens den normalen Lohn (100%) zahlen.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Unter folgenden Bedingungen dürfen in der Netzinfrastrukur-Branche Praktikanten:innen eingesetzt/angestellt werden:
PK-Beschluss vom 7.7.23