FAQ GAV
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GAV Artikel 3.4. ist nicht allgemein verbindlich erklärt und darf in der Folge lediglich von Verbandsmitgliedern angewendet werden. Für alle nicht organisierten Betriebe gilt ArGV1 Art. 13.
Laut GAV gilt es bei Abfahrt ab Magazin (arbeitsvertraglich geregelter Arbeitsort): Verbandsbetriebe und Nichtverbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Magazin zur Baustelle und von der Baustelle zum Magazin immer zu 100% an die Arbeitszeit anrechnen.
Laut GAV gilt es bei Abfahrt ab Wohnadresse des Mitarbeitenden: Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Zuhause eines Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Zuhause des Mitarbeitenden ab 45 Minuten mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende von Zuhause aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.
Nicht-Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Zuhause eines Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Zuhause des Mitarbeitenden mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende von Zuhause aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.
Präzisierung zu Anrechnung von Wegzeit
Während des Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes lautet die Grundregel, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest das gesetzliche Minimum bezahlt werden muss und, dort, wo der GAV höhere Ansätze definiert, die höheren Ansätze des GAV.
Für die Zeit der Rekrutenschule muss deshalb in einer ersten Phase gemäss Art. 324a und 324b OR eine Lohnfortzahlung à 80% bezahlt werden. Diese Phase dauert gemäss der in einem bestimmten Kanton gültigen Skala (Basler, Berner oder Zürcher Skala) im 1. Dienstjahr 3 Wochen und verlängert sich ab dem 2. Dienstjahr je nach Skala. Die im gleichen Betrieb zugebrachte Ausbildungszeit ist den Dienstjahren anzurechnen. Nach Ablauf dieser Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a und 324b OR gilt es für kinderlose Singles gemäss Art. 6.5.1. des GAV mindestens 50% des Lohnes zu zahlen, was bedeutet, dass der definierte Erwerbsersatz (CHF 69.- pro Tag für alleinstehende Dienstleister ohne Kinder) der EO durch den Arbeitgeber entsprechend mindestens auf 50% des bisherigen Lohns aufgerundet werden muss.
Gemäss Art. 6.5.2. werden der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleistete Militär- oder Rotkreuzdienst grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnansprüche gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Art. 6.5.1. gilt während der Grundausbildung der aufgeführten Dienste, Art. 6.5.3. gilt für alle anderen Einsätze nach der Grundausbildung).
Für alle Dienste nach der Grundausbildung muss gemäss Art. 6.5.3. in einer ersten Phase während 30 Tagen 100% des Lohnes bezahlt werden, in einer zweiten Phase je nach Dienstjahr und der im Kanton gültigen Lohnfortzahlungsskala 80% und in einer dritten Phase dann für kinderlose Singles wieder gemäss Art. 6.5.1. mindestens 50% des bisherigen Lohns.
Bei der Kategorie 2.3. "Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung" ist der Zusatz "mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses" nicht mehr in der neuen AVE aufgeführt (im GAV schon). Es handelt sich dabei um einen Fehler. Die Vertragsparteien des GAV präzisieren, dass die Vollzugspraxis nach wie vor, sowohl für Verbands- wie auch Nicht-Verbandsbetriebe, effektiv erst die Lohnstufe 2.3. verlangt, wenn nach dem Erreichen des höheren Abschlusses 2 Jahre Berufserfahrung gesammelt worden sind.
PK Beschluss vom 23.11.2023
Für Installations- oder Instandhaltungsarbeiten, die mit 2 oder mehr Mitarbeitenden ausgeführt werden, muss (mindestens) eine der am Einsatz beteiligten Personen gemäss Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» oder besser entlohnt werden. Wenn für einen solchen Einsatz keine Person mit mindestens Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» entlohnt wird, fällt für jene Person ein Lohnanspruch gemäss «ungelernten Fachkraft mit Führungsfunktion» an, welche von den am Einsatz beteiligten Personen
PK-Beschluss vom 22.12.2023
Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt 350 Franken. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz, z.B. wegen Krankheit oder Unfall) eingestellt.
Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für das Morgenessen 8 Franken, das Mittagessen 20 Franken und das Abendessen 24 Franken.
Die effektiven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet.
Für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von 45 Franken (ab 01.01.2024 neu CHF 60.00).
Bei Arbeit während der Nacht ist ab 5h Arbeitszeit eine Spesenentschädigung für eine Mahlzeit (analog zur Mittagessenentschädigung; CHF 20.00) geschuldet.
PK Beschluss vom 08.07.2021
Der Betrieb bezahlt die effektive Übernachtungskosten (egal ob der Betrag bei 30.-, 45.- oder 150.- liegt) direkt an Hotel oder anderen Unterkunftanbieter oder der Betrieb bezahlt die Übernachtungsspesen gegen Quittung dem Mitarbeitenden zurück und muss gegenüber der PK diese Kosten belegen können.
Wenn die effektiven Kosten mindestens 45.- oder mehr betragen, ist der GAV- Artikel eingehalten, wenn sie jedoch darunter liegen, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die Differenz zwischen effektiven Kosten und 45.- ausbezahlen (ab 01.01.2024 gilt ein Ansatz von CHF 60.00).
PK-Beschluss vom 08.07.2021
Die Bestimmungen zur Tagespauschale à CHF 117.- beziehen sich insbesondere auf Einsätze mit auswärtiger Übernachtung während einer ganzen Arbeitswoche (bzw. bei ausländischen Dienstleistern auch auf kürzere Einsätze, wenn der gesamte Einsatz in der Schweiz keine ganze Woche dauert). Wenn der Einsatzort während der Woche einmal oder mehrmals wechselt, gilt es zuzüglich zur Tagespauschale auch die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Arbeitsorten als Arbeitszeit zu bezahlen.
Bei auswärtiger Übernachtung der Mitarbeitenden entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Tagespauschale à CHF 117.-, wenn ….
Die Tagespauschale gilt es wie die anderen Spesen für Frühstück, Mittag- und Abendessen und Übernachtung als Spesen und nicht als Teil des Bruttolohns auszuzahlen. Dies benötigt ein Ruling der kantonalen Steuerbehörden.
PK-Beschluss vom 23.11.2023
Gemäss Art. 2.9 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für die Netzinfrastruktur-Branche (GAV) und Art. 8d Entsendeverordnung (EntsV) stellt die Paritätische Kommission eine Vollzugskostenrechnung basierend auf den gemeldeten Einsatztagen (für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz Dienstleistungen erbracht haben und die vom Geltungsbereich des GAV erfasst werden).
Unter Berücksichtigung der SECO-Weisungen werden für Einsätze, die maximal 90 Einsatztage gedauert haben, nur 4/5 der in Art. 2.9 GAV definierten Beiträge in Rechnung gestellt (exkl. Weiterbildungsbeiträge), d.h. pro Monat (30.42 Einsatztage; 365/12) arbeitnehmerseitig CHF 16 und arbeitgeberseitig CHF 4 und für Einsätze, die mehr als 90 Tage gedauert haben, pro Monat (inkl. Weiterbildungsbeitrag) arbeitnehmerseitig CHF 20 und arbeitgeberseitig CHF 5.
Überstunden
Als Überstunden gelten die Stunden zwischen
von der 42. bis zur 45. wöchentlichen Stunde. Wenn die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, muss der Arbeitgeber für die Überstunden mindestens den normalen Lohn (100%) zahlen.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Der Anspruch auf die Vergütung der Tunnel-Zulage à 15 Franken pro Tag gemäss Art. 4.10. des GAV entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m) oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m), wenn der Einsatz mit Unterbrechungen verbunden ist.
PK Entscheid vom 1.11.18
Für die Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und diejenigen des GAV Netzinfra:
Nachtarbeit (Art. 17b Abs.2 ArG und Art. 4.6./4.7. GAV)
Arbeitsstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit. Ein Arbeitnehmer, der an maximal 24 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet (vorübergehende Nachtarbeit), hat laut ArG Anspruch auf min. 25% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50% vor.
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeit. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von min. 10% (ab 01.01.2024 15%) auf die geleistete Nachtarbeit.
Der GAV sieht zusätzlich einen Pauschalzuschlag von CHF 10.00 pro Stunde vor.
Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG und Art. 4.8. GAV)
Sonntagarbeit ist gem. ArG definiert von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurückgestellt werden, aber muss immer 24 Stunden betragen.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen) hat der Arbeitnehmer laut ArG Anspruch auf min. 50% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 100% vor.
Die unterdessen auf Gesetzesebene in Kraft gesetzten Regelungen zum Vaterschaftsurlaub müssen ebenfalls eingehalten werden. Es gilt dabei 2 bezahlte Urlaubstage für die Geburt à 100% und weitere 8 Arbeitstage à 80% Lohn zu gewähren.
Neu ab 01.01.2024:
Der Vaterschaftsurlaub und der Urlaub bei Adoption eines Kindes betragen je 10 Tage (gemäss Art. 329g und Art. 329j OR) und werden mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigungen. Diese Urlaube müssen innert sechs Monaten nach der Geburt bzw. nach der Adoption des Kindes bezogen werden.
Unter folgenden Bedingungen dürfen in der Netzinfrastrukur-Branche Praktikanten:innen eingesetzt/angestellt werden:
PK-Beschluss vom 7.7.23
Bemerkung: Quereinsteiger sind nicht a priori als Praktikanten einzustellen, sondern als ungelernte Fachkräfte. Es versteht sich von selbst, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis die Mitarbeitenden für das Unternehmen produktiv arbeiten können (Einführungsphase) und das Handwerk verstehen. Diese Einführungsphase muss das Unternehmen tragen. Die Betriebe werden mit Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds der PK unterstützt.
Alle Einsätze, welche zur Eignungsdiagnostik im Hinblick auf eine Einstellung oder zur Ausbildungswahl dient - bis max. 5 Arbeitstage während einer Kalenderwoche - wird als Schnuppertage als GAV-konform betrachtet (bei Übernahme der Spesen, aber ohne Entlöhnung).
PK-Beschluss vom 02.05.2024