FAQ GAV
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Dokumentation der Arbeitszeit
1.) Überstunden- und Überzeitsaldo müssen separat erfasst werden, es muss ersichtlich sein wann Überzeit kompensiert oder ausbezahlt wurde.
2.) Für jeden Arbeitnehmenden muss für jeden Arbeitstag ersichtlich sein, wann Arbeitseinsätze begonnen und beendet wurden und wann und wie lange Pausen gemacht wurden.
Wenn diese Mindestanforderungen an die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit nicht eingehalten werden, wertet die PKG dies, sofern dieser Aspekt das erste Mal moniert wird, unter Berufung auf Art. 2.10. j) GAV als leichte nicht-geldwerte Verfehlung.
PK-Beschluss vom 31.01.2020
Mit Art. 4.4. und 4.5. des Gesamtarbeitsvertrages wird nicht die Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden reduziert, sondern es wird die Grenze von 45 Stunden übersteigende wöchentliche Arbeitszeit sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Zuschläge und Kompensation wie auch hinsichtlich der maximal zulässigen Überzeit pro Kalenderjahr (max. 170 Stunden über 45 Stunden / Woche) der gesetzlich definierten Überzeit gleichgestellt. Betreffend aller anderen Bestimmung zur Höchstarbeitszeit gilt im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages der Netzinfrastruktur-Branche gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9, Abs. 1, b) ansonsten eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden; dies mit allen – sich aus dem Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen ableitbaren – Ausnahmen für die vorübergehende und / oder ausnahmsweisen Überschreitung dieser wöchentlichen Höchstarbeitszeit.
PK-Entscheid vom 14.12.2018
Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen an dem Arbeitnehmende üblicherweise arbeiten, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt.
Arbeitnehmende, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird.
ArGV1 Art. 23
GAV Artikel 3.4. ist nicht allgemein verbindlich erklärt und darf nur von Verbandsmitgliedern angewendet werden. Für alle nicht organisierten Betriebe gilt ArGV1 Art. 13.
GAV > Bei Abfahrt ab Magazin (= arbeitsvertraglich geregelter Arbeitsort): Verbandsbetriebe und Nichtverbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Magazin zur Baustelle und von der Baustelle zum Magazin immer zu 100% als Arbeitszeit anrechnen.
GAV > Bei Abfahrt ab Wohnadresse des Mitarbeitenden: Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Wohnort des Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Wohnort ab 45 Minuten mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende vom Wohnort zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.
Nicht-Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Wohnort auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Wohnort mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende vom Wohnort aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.
Präzisierung zu Anrechnung von Wegzeit
Die PK interpretiert den Geltungsbereich (Art. 2.2. GAV) gemäss der Rechtsprechung zu allgemeinverbindlich erklärten GAV so, dass alle Angestellten eines unterstellten Betriebs- oder Betriebsteils inkl. berufsfremde Arbeitnehmende dem GAV unterstellt sind, wenn
Entsprechend sind dem GAV-Geltungsbereich z. B. ebenfalls unterstellt: Werkstattpersonal das Netzinfrastruktur-Elemente vorbereitet, Chauffeure die Netzinfrastruktur-Elemente auf Baustellen transportieren oder Sicherheitspersonal das die Montage von Fahrleitungen absichert.
PK-Entscheid vom 20.6.2019
In den Arbeitsverträgen ist ein Beschäftigungsgrad zu definieren, welcher mit der Flexibilisierung gem. GAV Art. 4.4. eingehalten werden muss. Wenn der Arbeitgeber nicht Arbeit im Rahmen dieses vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades anbietet, wird dies als Annahmeverzug gewertet.
Beschäftigung auf Abruf ist nicht GAV-konform.
Grundsätzlich gilt für ausländische Ausbildungen gemäss GAV (Anhang 2), dass für gleichwertige Ausbildungen die Minimallohnkategorien des GAV zu respektieren sind - unabhängig davon, ob Arbeitnehmende über eine Äquivalenz-Anerkennung verfügen oder nicht.
Zur Beurteilung, ob eine ausländische Ausbildung als gleichwertig zu betrachten ist, sind im Zweifelsfall folgende Kriterien zu überprüfen:
a.) handelt es sich um die gleiche Bildungsstufe,
b.) hat die Ausbildung gleich lange gedauert,
c.) wurden die gleichen Bildungsinhalte vermittelt und
d.) umfasst der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen?
Da die entsprechenden Abklärungen nicht ganz einfach durchzuführen sind, wird empfohlen für jene ausländischen Ausbildungen, für die das möglich ist (Den EIT.swiss-Lehrgängen ähnliche Ausbildungen) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Äquivalenz-Anerkennung machen zu lassen und für ausländische Netzinfrastruktur-Ausbildungen vom Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder von gleichwertigen, offiziell anerkannten Organen eine Niveau-Bestätigung ausstellen zu lassen.
PK-Entscheid vom 14.12.2018
EFZ-Basisausbildungen des EIT.swiss gelten als gleichwertig zur EFZ-Basisausbildung der Netzinfrastruktur-Branche (Netzelektriker EFZ). Auch die höheren Berufsausbildungen des VSEI/EIT.swiss (BP/HFP) gelten als gleichwertig zu den höheren Berufsausbildungen der Netzinfrastruktur-Branche (BP/HFP).
Der Netzinfrastruktur unterstellte Mitarbeitend mit VSEI/EIT.swiss-Ausbildungen sind wie Mitarbeitende mit Netzinfrastruktur-Ausbildungen gemäss der Lohnkategorie der Fachrichtung (Energie, Telecom, Fahrleitung) einzustufen, in der sie eingesetzt werden. Verkürzte Berufslehren (wie EBA oder nur schulischer Abschluss) sind gleich einzustufen wie ungelernte Fachkräfte (Mitarbeitende ohne fachspezifische Berufsbildung).
PK-Entscheid vom 01.11.2018 / 13.2.2019
Während des Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes ist zumindest das gesetzliche Minimum zu bezahlen. Falls der GAV höhere Ansätze definiert, gelten diese.
Gemäss Art. 6.5.2. werden der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleistete Militär- oder Rotkreuzdienst grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnansprüche gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Art. 6.5.1. gilt während der Grundausbildung der aufgeführten Dienste, Art. 6.5.3. gilt für alle anderen Einsätze nach der Grundausbildung).
Für alle Dienste nach der Grundausbildung muss gemäss Art. 6.5.3. während 30 Tagen 100% des Lohnes bezahlt werden, ab dem 31. Tag je nach Zivilstand / Kinder 50% oder 80% des Lohnes.
Sofern die EO höher ist, als der dem AN bezahlte Lohn wird dieser mit der Differenz aufgestockt.
In einem Kalenderjahr, in dem für einen Firmenstandort nach Abzug der kantonal gültigen Feiertage die auf einen Samstag / Sonntag fallen, weniger als 8 gesetzliche Feiertage übrigbleiben, müssen nur jene gesetzlichen Feiertage gewährt werden, die übrig bleiben.
PK-Beschluss vom 23.09.2020
Für Installations- oder Instandhaltungsarbeiten, die mit zwei oder mehr Mitarbeitenden ausgeführt werden, muss (mindestens) eine der am Einsatz beteiligten Personen gemäss Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» oder besser entlöhnt werden. Wenn für einen solchen Einsatz keine Person mit mindestens Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» entlöhnt wird, fällt für jene am Einsatz beteiligte Person ein Lohnanspruch gemäss «ungelernten Fachkraft mit Führungsfunktion» an, welche:
PK-Beschluss vom 22.12.2023
Auslegung der in der Lohnkategorie 2.3. erwähnten Berufserfahrung:
PK-Beschluss vom 02.11.2021
Bei der Kategorie 2.3. Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung ist der Zusatz mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses nicht mehr in der neuen AVE aufgeführt (im GAV schon). Es handelt sich dabei um einen Fehler.
Für Verbands- und Nicht-Verbandsbetriebe gilt die Vollzugspraxis: Die Lohnstufe 2.3. verlangt werden kann, wenn nach dem Erreichen des höheren Abschlusses 2 Jahre Berufserfahrung gesammelt wurden.
PK-Beschluss vom 23.11.2023
Der GAV sieht lediglich das Lohnsystem des Zeitlohnes vor. Arbeitnehmende müssen für die Zeit, die sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, entlöhnt werden. Allfällige leistungsbasierte Lohnbestandteile dürfen als Bonus ausbezahlt werden. Der Mindestlohn muss in jedem Fall eingehalten werden.
PK-Beschluss 30.04.2025
Die Benutzung des Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten ist im GAV nicht geregelt. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben gemäss OR Art. 327b: Es sind die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des Fahrzeugs zu vergüten. Für diese üblichen Aufwendungen gilt, je nach zurückgelegten Jahreskilometern, ein Richtwert von 0.70 Rappen / km.
PK-Entscheid vom 01.11.2018
Analog zur Mittagessen-Entschädigung ist gemäss den Vollzugsbestimmungen auch bei Arbeit während der Nacht (ohne auswärtige Übernachtung) ab 5 h Arbeitszeit eine Spesenentschädigung für eine Mahlzeit in der Höhe von 20 Franken geschuldet und nicht die Spesen für ein Abendessen. Die höheren Spesen für Abendessen sind nur bei auswärtiger Übernachtung geschuldet.
PK-Beschluss vom 08.07.2021
Der Betrieb bezahlt die effektiven Übernachtungskosten unabhängig vom Betrag:
Wenn die effektiven Kosten mindestens 60 Franken oder mehr betragen, ist der GAV- Artikel eingehalten. Wenn diese tiefer sind, ist dem Mitarbeitenden die Differenz zwischen den effektiven Kosten und 60 Franken auszuzahlen.
PK-Beschluss vom 08.07.2021
Während Kurzarbeit dürfen Pauschalspesen gemäss dem Kurzarbeitsgrad reduziert werden.
PK-Beschluss vom 17.02.2022
Spesen sind nicht AHV-pflichtig und dürfen nicht als Lohnbestandteil ausbezahlt werden.
PK-Beschluss vom 02.12.2021
Die Bestimmungen zur Tagespauschale von 117 Franken beziehen sich insbesondere:
Bei auswärtiger Übernachtung von Mitarbeitenden entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Tagespauschale von 117 Franken wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Tagespauschale ist als Spesenentschädigung auszuzahlen (wie andere Entschädigungen für Frühstück, Mittag-/Abendessen, Übernachtung) und nicht als Lohnbestandteil.
PK-Beschluss vom 23.11.2023
Wenn Mitarbeitende während eines oder mehreren ganzer Kalendermonate unbezahlten Urlaub beziehen, müssen für diese Mitarbeitende während dieser Monate weder arbeitnehmerseitige noch arbeitgeberseitige Vollzugskostenbeiträge geleistet werden. Für unbezahlte Urlaube, die nicht während eines ganzen Kalendermonats bezogen werden sind die Vollzugskostenbeiträge zu leisten.
PK-Entscheid vom 13.02.2019
Gemäss Art. 2.9 des AVE GAV Netzinfrastruktur-Branche und Art. 8d Entsendeverordnung (EntsV) stellt die Paritätische Kommission eine Vollzugskostenrechnung, basierend auf den gemeldeten Einsatztagen für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz Dienstleistungen erbracht haben und die vom Geltungsbereich des GAV erfasst werden.
Unter Berücksichtigung der SECO-Weisungen werden für Einsätze, die maximal 90 Tage gedauert haben, nur 4/5 der in GAV Art. 2.9. definierten Beiträge in Rechnung gestellt (exkl. Weiterbildungsbeiträge):
Pro Monat (30.42 Einsatztage; 365/12) arbeitnehmerseitig CHF 16 Franken, arbeitgeberseitig 4 Franken und für Einsätze von mehr als 90 Tagen: Pro Monat (inkl. Weiterbildungsbeitrag) arbeitnehmerseitig 20 Franken / arbeitgeberseitig 5 Franken.
Für Anstellungen mit einem Arbeitspensum von 50% oder höher, ist ein GAV-Beitrag von 20 Franken pro Monat zu entrichten.
Dieser Vollzugskostenbeitrag ist nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.
Bei unverschuldeter Absenz am Stück ab 2 Monaten wird die jährliche GAV-Beitragspflicht um einen Monat gekürzt.
Beispiel: Krankheit vom 15.03.2025 – 26.08.2025 = Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 Tage (2 Monate) am Stück > Kürzung GAV-Vollzugskostenbeiträg
PK Beschluss vom 23.09.2020
Unvollständige Eintritts- / Austrittsmonate: Die GAV-Beiträge sind nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.
Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für nicht ganze Ein- und Austrittsmonate.
Überstunden
Als Überstunden gelten die Stunden zwischen
von der 42. bis zur 45. wöchentlichen Stunde. Wenn die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, muss der Arbeitgeber für die Überstunden mindestens den normalen Lohn (100%) zahlen.
Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.
Der Anspruch auf die Vergütung der Tunnel-Zulage à 15 Franken pro Tag gemäss Art. 4.10. des GAV entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m) oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m), wenn der Einsatz mit Unterbrechungen verbunden ist.
PK Entscheid vom 1.11.18
Für die Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Art. 31 Abs. 3 ArGV1) und diejenigen des GAV Netzinfrastruktur:
Nachtarbeit (Art. 17b Abs.2 ArG und Art. 4.6./4.7. GAV)
Arbeitsstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit. Ein Arbeitnehmer, der an maximal 24 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet (vorübergehende Nachtarbeit), hat laut ArG Anspruch auf min. 25% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von 50% vor.
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeit. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von min. 15% auf die geleistete Nachtarbeit.
Der GAV sieht zusätzlich einen Pauschalzuschlag von CHF 10.00 pro Stunde vor.
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten Arbeitnehmende, die in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen. Wird vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Jahres regelmässig nachts arbeiten wird und somit in mindestens 25 Nächte zum Einsatz gelangt, ist der Zeitzuschlag von 15% (und CHF 10.00 pro Stunde) ab der ersten Nacht geschuldet. Arbeiten Arbeitnehmende aus unvorhergesehenen Gründen im Laufe eines Jahres in weniger als 25 Nächten, so muss der Zeitzuschlag nicht zwingend in einen Lohnzuschlag umgewandelt werden.
Wenn die Nachtarbeit nicht üblich ist, und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in weniger als 25 Nächten arbeitet (vorübergehende Nachtarbeit) ist ihm oder ihr ein Lohnzuschlag von 50 % für die während der Nacht geleistete Arbeit zu bezahlen. Wird der Arbeitnehmer wider Erwarten trotzdem in 25 oder mehr Nächten beschäftigt, muss der Lohnzuschlag für die 24 ersten Nächte nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden. Hingegen ist ab der 25. Nacht der Zeitzuschlag von 15% (und CHF 10.00 pro Stunde) geschuldet.
Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG und Art. 4.8. GAV)
Sonntagarbeit ist gem. ArG definiert von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurückgestellt werden, aber muss immer 24 Stunden betragen.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen) hat der Arbeitnehmer laut ArG Anspruch auf min. 50% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von 100% vor.
Die unterdessen auf Gesetzesebene in Kraft gesetzten Regelungen zum Vaterschaftsurlaub müssen ebenfalls eingehalten werden. Es gilt dabei 2 bezahlte Urlaubstage für die Geburt à 100% und weitere 8 Arbeitstage à 80% Lohn zu gewähren.
Neu ab 01.01.2024:
Der Vaterschaftsurlaub und der Urlaub bei Adoption eines Kindes betragen je 10 Tage (gemäss Art. 329g und Art. 329j OR) und werden mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigungen. Diese Urlaube müssen innert sechs Monaten nach der Geburt bzw. nach der Adoption des Kindes bezogen werden.
Der GAV Netzinfrastruktur kennt keine Karenztage (Unfall und Krankheit).
Unter folgenden Bedingungen dürfen in der Netzinfrastrukur-Branche Praktikanten:innen eingesetzt/angestellt werden:
PK-Beschluss vom 7.7.23
Bemerkung: Quereinsteiger sind nicht a priori als Praktikanten einzustellen, sondern als ungelernte Fachkräfte. Es versteht sich von selbst, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis die Mitarbeitenden für das Unternehmen produktiv arbeiten können (Einführungsphase) und das Handwerk verstehen. Diese Einführungsphase muss das Unternehmen tragen. Die Betriebe werden mit Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds der PK unterstützt.
Alle Einsätze, welche zur Eignungsdiagnostik im Hinblick auf eine Einstellung oder zur Ausbildungswahl dienen - bis max. 5 Arbeitstage während einer Kalenderwoche - werden als Schnuppertage als GAV-konform betrachtet (bei Übernahme der Spesen, aber ohne Entlöhnung).
PK-Beschluss vom 02.05.2024