FAQ GAV

Falls Sie Fragen zum GAV haben, schreiben Sie uns eine E-Mail.

Arbeitszeit

Dokumentation der Arbeitszeit
1.) Überstunden- und Überzeitsaldo müssen separat erfasst werden, es muss ersichtlich sein wann Überzeit kompensiert oder ausbezahlt wurde.
2.) Für jeden Arbeitnehmenden muss für jeden Arbeitstag ersichtlich sein, wann Arbeitseinsätze begonnen und beendet wurden und wann und wie lange Pausen gemacht wurden.
Wenn diese Mindestanforderungen an die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit nicht eingehalten werden, wertet die PKG dies, sofern dieser Aspekt das erste Mal moniert wird, unter Berufung auf Art. 2.10. j) GAV als leichte nicht-geldwerte Verfehlung.

PK-Beschluss vom 31.01.2020



Mit Art. 4.4. und 4.5. des Gesamtarbeitsvertrages wird nicht die Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden reduziert, sondern es wird die Grenze von 45 Stunden übersteigende wöchentliche Arbeitszeit sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Zuschläge und Kompensation wie auch hinsichtlich der maximal zulässigen Überzeit pro Kalenderjahr (max. 170 Stunden über 45 Stunden / Woche) der gesetzlich definierten Überzeit gleichgestellt. Betreffend aller anderen Bestimmung zur Höchstarbeitszeit gilt im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages der Netzinfrastruktur-Branche gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9, Abs. 1, b) ansonsten eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden; dies mit allen – sich aus dem Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen ableitbaren – Ausnahmen für die vorübergehende und / oder ausnahmsweisen Überschreitung dieser wöchentlichen Höchstarbeitszeit.

PK-Entscheid vom 14.12.2018



Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen an dem Arbeitnehmende üblicherweise arbeiten, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt.
Arbeitnehmende, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird.

ArGV1 Art. 23



GAV Artikel 3.4. ist nicht allgemein verbindlich erklärt und darf nur von Verbandsmitgliedern angewendet werden. Für alle nicht organisierten Betriebe gilt ArGV1 Art. 13.

GAV > Bei Abfahrt ab Magazin (= arbeitsvertraglich geregelter Arbeitsort): Verbandsbetriebe und Nichtverbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Magazin zur Baustelle und von der Baustelle zum Magazin immer zu 100% als Arbeitszeit anrechnen.

GAV > Bei Abfahrt ab Wohnadresse des Mitarbeitenden: Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Wohnort des Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Wohnort ab 45 Minuten mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende vom Wohnort zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.

Nicht-Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Wohnort auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Wohnort mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende vom Wohnort aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.

Präzisierung zu Anrechnung von Wegzeit



Geltungsbereich

Die PK interpretiert den Geltungsbereich (Art. 2.2. GAV) gemäss der Rechtsprechung zu allgemeinverbindlich erklärten GAV so, dass alle Angestellten eines unterstellten Betriebs- oder Betriebsteils inkl. berufsfremde Arbeitnehmende dem GAV unterstellt sind, wenn

  • sie nicht explizit vom Geltungsbereich (Punkt 3) ausgenommen werden,
  • deren Tätigkeit als Hilfstätigkeit (integrierender Bestandteil) zu einer dem Geltungsbereich unterstellten Tätigkeit erkennbar ist und wenn
  • deren Tätigkeit nicht in einem eigenen Betriebsteil auch gegen aussen hin als eigene Dienstleistung auf dem Markt angeboten wird (BGE 134 III 11, BGE 141 V 657, BGE 142 III 758).

Entsprechend sind dem GAV-Geltungsbereich z. B. ebenfalls unterstellt: Werkstattpersonal das Netzinfrastruktur-Elemente vorbereitet, Chauffeure die Netzinfrastruktur-Elemente auf Baustellen transportieren oder Sicherheitspersonal das die Montage von Fahrleitungen absichert.

PK-Entscheid vom 20.6.2019



Arbeitsvertrag

In den Arbeitsverträgen ist ein Beschäftigungsgrad zu definieren, welcher mit der Flexibilisierung gem. GAV Art. 4.4. eingehalten werden muss. Wenn der Arbeitgeber nicht Arbeit im Rahmen dieses vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades anbietet, wird dies als Annahmeverzug gewertet.

Beschäftigung auf Abruf ist nicht GAV-konform.



Lohn

Grundsätzlich gilt für ausländische Ausbildungen gemäss GAV (Anhang 2), dass für gleichwertige Ausbildungen die Minimallohnkategorien des GAV zu respektieren sind - unabhängig davon, ob Arbeitnehmende über eine Äquivalenz-Anerkennung verfügen oder nicht.

Zur Beurteilung, ob eine ausländische Ausbildung als gleichwertig zu betrachten ist, sind im Zweifelsfall folgende Kriterien zu überprüfen:
a.) handelt es sich um die gleiche Bildungsstufe,
b.) hat die Ausbildung gleich lange gedauert,
c.) wurden die gleichen Bildungsinhalte vermittelt und
d.) umfasst der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen?

Da die entsprechenden Abklärungen nicht ganz einfach durchzuführen sind, wird empfohlen für jene ausländischen Ausbildungen, für die das möglich ist (Den EIT.swiss-Lehrgängen ähnliche Ausbildungen) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Äquivalenz-Anerkennung machen zu lassen und für ausländische Netzinfrastruktur-Ausbildungen vom Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder von gleichwertigen, offiziell anerkannten Organen eine Niveau-Bestätigung ausstellen zu lassen.

PK-Entscheid vom 14.12.2018



Siehe Berechnung des Stundenlohns (GAV Netzinfrastruktur-Branche, Anhang 2).



EFZ-Basisausbildungen des EIT.swiss gelten als gleichwertig zur EFZ-Basisausbildung der Netzinfrastruktur-Branche (Netzelektriker EFZ). Auch die höheren Berufsausbildungen des VSEI/EIT.swiss (BP/HFP) gelten als gleichwertig zu den höheren Berufsausbildungen der Netzinfrastruktur-Branche (BP/HFP).

Der Netzinfrastruktur unterstellte Mitarbeitend mit VSEI/EIT.swiss-Ausbildungen sind wie Mitarbeitende mit Netzinfrastruktur-Ausbildungen gemäss der Lohnkategorie der Fachrichtung (Energie, Telecom, Fahrleitung) einzustufen, in der sie eingesetzt werden. Verkürzte Berufslehren (wie EBA oder nur schulischer Abschluss) sind gleich einzustufen wie ungelernte Fachkräfte (Mitarbeitende ohne fachspezifische Berufsbildung).

PK-Entscheid vom 01.11.2018 / 13.2.2019



Während des Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes ist zumindest das gesetzliche Minimum zu bezahlen. Falls der GAV höhere Ansätze definiert, gelten diese.

Gemäss Art. 6.5.2. werden der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleistete Militär- oder Rotkreuzdienst grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnansprüche gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Art. 6.5.1. gilt während der Grundausbildung der aufgeführten Dienste, Art. 6.5.3. gilt für alle anderen Einsätze nach der Grundausbildung).

Für alle Dienste nach der Grundausbildung muss gemäss Art. 6.5.3. während 30 Tagen 100% des Lohnes bezahlt werden, ab dem 31. Tag je nach Zivilstand / Kinder 50% oder 80% des Lohnes.

Sofern die EO höher ist, als der dem AN bezahlte Lohn wird dieser mit der Differenz aufgestockt.



In einem Kalenderjahr, in dem für einen Firmenstandort nach Abzug der kantonal gültigen Feiertage die auf einen Samstag / Sonntag fallen, weniger als 8 gesetzliche Feiertage übrigbleiben, müssen nur jene gesetzlichen Feiertage gewährt werden, die übrig bleiben.

PK-Beschluss vom 23.09.2020



Für Installations- oder Instandhaltungsarbeiten, die mit zwei oder mehr Mitarbeitenden ausgeführt werden, muss (mindestens) eine der am Einsatz beteiligten Personen gemäss Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» oder besser entlöhnt werden. Wenn für einen solchen Einsatz keine Person mit mindestens Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» entlöhnt wird, fällt für jene am Einsatz beteiligte Person ein Lohnanspruch gemäss «ungelernten Fachkraft mit Führungsfunktion» an, welche:

  • den höchsten Lohn erhält,
  • wenn alle den gleichen Lohn erhalten: am längsten in der Branche / für den Betrieb arbeitet,
  • wenn alle gleich lang in der Branche / für den Betrieb arbeiten: am ältesten ist.

PK-Beschluss vom 22.12.2023



Auslegung der in der Lohnkategorie 2.3. erwähnten Berufserfahrung:

  • Mitarbeitende mit operativen Führungsaufgaben und mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in dieser Funktion, sind in der Lohnkategorie 2.3. einzustufen - auch wenn sie keine Berufsprüfung / Höherer Fachprüfung (BP / HFP) oder eine gleichwertige Fachausbildung haben.


PK-Beschluss vom 02.11.2021



Bei der Kategorie 2.3. Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung ist der Zusatz mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses nicht mehr in der neuen AVE aufgeführt (im GAV schon). Es handelt sich dabei um einen Fehler.

Für Verbands- und Nicht-Verbandsbetriebe gilt die Vollzugspraxis: Die Lohnstufe 2.3. verlangt werden kann, wenn nach dem Erreichen des höheren Abschlusses 2 Jahre Berufserfahrung gesammelt wurden.

PK-Beschluss vom 23.11.2023



Der GAV sieht lediglich das Lohnsystem des Zeitlohnes vor. Arbeitnehmende müssen für die Zeit, die sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, entlöhnt werden. Allfällige leistungsbasierte Lohnbestandteile dürfen als Bonus ausbezahlt werden. Der Mindestlohn muss in jedem Fall eingehalten werden.

PK-Beschluss 30.04.2025



Spesen
  • Der Betrieb entscheidet, ob eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund von Einzelereignissen bezahlt wirdl. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
  • Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt 350 Franken.
  • Die Spesenpauschale kann aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz, z.B. wegen Krankheit / Unfall) eingestellt werden.
  • Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses:
    Morgenessen = 8 Franken / Mittagessen = 20 Franken / Abendessen = 24 Franken.
  • Die effektiven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung / Rechnung separat zurückerstattet.
  • Für eine Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von 60 Franken.


Die Benutzung des Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten ist im GAV nicht geregelt. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben gemäss OR Art. 327b: Es sind die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des Fahrzeugs zu vergüten. Für diese üblichen Aufwendungen gilt, je nach zurückgelegten Jahreskilometern, ein Richtwert von 0.70 Rappen / km.

PK-Entscheid vom 01.11.2018



  • Wenn für auswärtige Mittagessen keine Pauschalentschädigung von 350 Franken entrichtet wird, dann muss gemäss GAV Art. 5.4. die Mittagessenentschädigung von 20 Franken aufgrund des Einzelereignisses vergütet werden. Diese ist geschuldet, wenn das Mittagessen nicht am arbeitsvertraglich definierten Arbeitsort eingenommen wird.
    PK-Beschluss vom 01.11.2018
     
  • Mittagessen- und Abendessenentschädigungen sind ab 5 Stunden Arbeit pro Tag / Nacht geschuldet.
    PK-Beschluss vom 08.07.2021
     
  • Einzig für Teilzeitarbeitende, die z.B. bei einem Beschäftigungsgrad von 80% regelmässig nur 4 Tage pro Woche arbeiten, kann die Pauschale für die Entschädigung für die Hauptmahlzeit (Mittagessen) während des Arbeitstages zu 80% ausbezahlt werden.
    Für Mitarbeitende im Stundenlohn, die nicht über längere Zeit während ganzen Kalendermonaten arbeiten wird aufgrund der Einzelereignisse entschädigt.
    Pauschalspesen für Mittagessen in nicht vollständigen Ein- / Austrittsmonaten dürfen pro Rata gekürzt werden.
    Beispiele:
    Eintritt am 25.09.2025: CHF 350.00 / 30 * 6= CHF 70.00
    Eintritt am 06.10.2025: CHF 350.00 / 31 * 26 = CHF 293.55.
    PK-Beschluss vom 31.1.2020 / 09.10.2025

 

  • Wenn sich ein Betrieb in Kurzarbeit (Arbeitslosenkasse) befindet, dürfen Pauschalspesen analog zur Regelung bei Teilzeitpensen gemäss dem Kurzarbeitsgrad gekürzt werden.
    PK-Beschluss vom 17.02.2022

 

  • Die Spesenpauschale wird gemäss GAV Art. 5.4. aufgrund von Langzeitabwesenheit während ganzer Kalendermonate eingestellt.
    PK-Beschluss vom 23.09.2020 / 09.10.2025


Analog zur Mittagessen-Entschädigung ist gemäss den Vollzugsbestimmungen auch bei Arbeit während der Nacht (ohne auswärtige Übernachtung) ab 5 h Arbeitszeit eine Spesenentschädigung für eine Mahlzeit in der Höhe von 20 Franken geschuldet und nicht die Spesen für ein Abendessen. Die höheren Spesen für Abendessen sind nur bei auswärtiger Übernachtung geschuldet.

PK-Beschluss vom 08.07.2021



Der Betrieb bezahlt die effektiven Übernachtungskosten unabhängig vom Betrag:

  • direkt an das Hotel / den Unterkunfstanbieter
    oder
  • erstattet dem Mitarbeitenden die Übernachtungsspesen gegen Quittung (Mit Beleg nachzuweisen).

Wenn die effektiven Kosten mindestens 60 Franken oder mehr betragen, ist der GAV- Artikel eingehalten. Wenn diese tiefer sind, ist dem Mitarbeitenden die Differenz zwischen den effektiven Kosten und 60 Franken auszuzahlen.

PK-Beschluss vom 08.07.2021



Während Kurzarbeit dürfen Pauschalspesen gemäss dem Kurzarbeitsgrad reduziert werden.

PK-Beschluss vom 17.02.2022



Spesen sind nicht AHV-pflichtig und dürfen nicht als Lohnbestandteil ausbezahlt werden.

PK-Beschluss vom 02.12.2021



Die Bestimmungen zur Tagespauschale von 117 Franken beziehen sich insbesondere:

  • Auf Einsätze mit auswärtiger Übernachtung während einer ganzen Arbeitswoche.
  • Bei ausländischen Dienstleistern auch auf kürzere Einsätze anwendbar, sofern der gesamte Einsatz in der Schweiz keine ganze Woche dauert
  • Wenn der Einsatzort während der Woche einmal / mehrmals wechselt, sind zuzüglich zur Tagespauschale die Wegzeiten zwischen den Einsatzorten als Arbeitszeit zu bezahlen.

Bei auswärtiger Übernachtung von Mitarbeitenden entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Tagespauschale von 117 Franken wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Mittagessen als Einzelereignisse (20 Franken) oder monatlich als Pauschalspesen (350 Franken) vergütet werden
    und
  • eine Unterkunft mit Halbpension bezahlt wird (Belege sind auf Anfrage vorzuweisen)
    und
  • die Anfahrtszeit vom Arbeitsort zu den Einsatzorten (bei ausländischen Dienstleistern: Fahrzeit zwischen Grenze und Einsatz-/Übernachtungsort) gemäss GAV Art. 3.4. für Verbandsbetriebe / gemäss gesetzlichen Bestimmungen für Nicht-Verbandsbetriebe als Arbeitszeit angerechnet wird.

Die Tagespauschale ist als Spesenentschädigung auszuzahlen (wie andere Entschädigungen für Frühstück, Mittag-/Abendessen, Übernachtung) und nicht als Lohnbestandteil.

PK-Beschluss vom 23.11.2023



Vollzugskostenbeiträge

Wenn Mitarbeitende während eines oder mehreren ganzer Kalendermonate unbezahlten Urlaub beziehen, müssen für diese Mitarbeitende während dieser Monate weder arbeitnehmerseitige noch arbeitgeberseitige Vollzugskostenbeiträge geleistet werden. Für unbezahlte Urlaube, die nicht während eines ganzen Kalendermonats bezogen werden sind die Vollzugskostenbeiträge zu leisten.

PK-Entscheid vom 13.02.2019



Gemäss Art. 2.9 des AVE GAV Netzinfrastruktur-Branche und Art. 8d Entsendeverordnung (EntsV) stellt die Paritätische Kommission eine Vollzugskostenrechnung, basierend auf den gemeldeten Einsatztagen für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz Dienstleistungen erbracht haben und die vom Geltungsbereich des GAV erfasst werden.

Unter Berücksichtigung der SECO-Weisungen werden für Einsätze, die maximal 90 Tage gedauert haben, nur 4/5 der in GAV Art. 2.9. definierten Beiträge in Rechnung gestellt (exkl. Weiterbildungsbeiträge):

Pro Monat (30.42 Einsatztage; 365/12) arbeitnehmerseitig CHF 16 Franken, arbeitgeberseitig 4 Franken und für Einsätze von mehr als 90 Tagen: Pro Monat (inkl. Weiterbildungsbeitrag) arbeitnehmerseitig 20 Franken / arbeitgeberseitig 5 Franken.



Für Anstellungen mit einem Arbeitspensum von 50% oder höher, ist ein GAV-Beitrag von 20 Franken pro Monat zu entrichten.

Dieser Vollzugskostenbeitrag ist nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.

Bei unverschuldeter Absenz am Stück ab 2 Monaten wird die jährliche GAV-Beitragspflicht um einen Monat gekürzt.

Beispiel: Krankheit vom 15.03.2025 – 26.08.2025 = Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 Tage (2 Monate) am Stück > Kürzung GAV-Vollzugskostenbeiträg 

  • Für März sind die Beiträge ordentlich geschuldet (20 + 10 Franken).
  • Für alle vollen Monate (April, Mai, Juni, Juli) danach muss der GAV-Beitrag nicht abgezogen werden .
  • Für August ist der GAV-Beitrag wieder geschuldet.

PK Beschluss vom 23.09.2020



Unvollständige Eintritts- / Austrittsmonate: Die GAV-Beiträge sind nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.

Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für nicht ganze Ein- und Austrittsmonate.



Zulagen

Überstunden

Als Überstunden gelten die Stunden zwischen 
von der 42. bis zur 45. wöchentlichen Stunde. Wenn die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, muss der Arbeitgeber für die Überstunden mindestens den normalen Lohn (100%) zahlen.

Überzeit

Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.



Wenn gemäss der GAV-Bestimmungen in Art. 4.4. (Überstunden), 4.5. (Überzeit), 4.6./4.7. (Nachtarbeit), 4.8. (Sonn- und Feiertagsarbeit), 4.9. Pikettdienst und 4.10. (Tunnelarbeit) z.B. bei Piketteinsätzen an Sonn- oder Feiertagen, Tunnelarbeiten gemäss GAV in der Nacht oder Arbeiten in der Nacht auf Sonntag Anspruch gleich auf mehrere Zulagen gleichzeitig entsteht, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu kumulieren, es sei denn es handle sich um Nachtarbeit während eines Sonn- oder Feiertags. Für Nachtarbeit zwischen Samstagabend ab 22 Uhr bis Sonntagmorgen um 6 Uhr und analog dazu für die Nacht auf einen Feiertag hin sind nur die Sonn- bzw. Feiertagszulagen à 100% zu bezahlen.

PK Entscheid vom 14.12.18

Regelungen von Pikettpauschalen für Bereitschaftszeit und Einsätze, die von den in Art. 4.9. GAV definierten Pauschalen abweichen, werden als GAV konform betrachtet, wenn sie sowohl im Einzelfall wie auch insgesamt mindestens gleichwertig sind wie die im erwähnten GAV-Artikel definierten, auch wenn sie den GAV-Artikel nicht buchstabengetreu umsetzen.

PK-Entscheid vom 1.11.18

Der Anspruch auf die Vergütung der Tunnel-Zulage à 15 Franken pro Tag gemäss Art. 4.10. des GAV entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m) oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m), wenn der Einsatz mit Unterbrechungen verbunden ist.

PK Entscheid vom 1.11.18



Tunnelzulagen dürfen nicht als Spesen ausbezahlt werden, sondern müssen als AHV-pflichtige Lohnbestandteile ausbezahlt werden.

PK-Entscheid vom 20.6.19

Für die Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Art. 31 Abs. 3 ArGV1) und diejenigen des GAV Netzinfrastruktur:

Nachtarbeit (Art. 17b Abs.2 ArG und Art. 4.6./4.7. GAV)
Arbeitsstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit. Ein Arbeitnehmer, der an maximal 24 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet (vorübergehende Nachtarbeit), hat laut ArG Anspruch auf min. 25% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von 50% vor.
25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeit. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von min. 15% auf die geleistete Nachtarbeit.
Der GAV sieht zusätzlich einen Pauschalzuschlag von CHF 10.00 pro Stunde vor.

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten Arbeitnehmende, die in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen. Wird vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Jahres regelmässig nachts arbeiten wird und somit in mindestens 25 Nächte zum Einsatz gelangt, ist der Zeitzuschlag von 15% (und CHF 10.00 pro Stunde) ab der ersten Nacht geschuldet. Arbeiten Arbeitnehmende aus unvorhergesehenen Gründen im Laufe eines Jahres in weniger als 25 Nächten, so muss der Zeitzuschlag nicht zwingend in einen Lohnzuschlag umgewandelt werden.

Wenn die Nachtarbeit nicht üblich ist, und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in weniger als 25 Nächten arbeitet (vorübergehende Nachtarbeit) ist ihm oder ihr ein Lohnzuschlag von 50 % für die während der Nacht geleistete Arbeit zu bezahlen. Wird der Arbeitnehmer wider Erwarten trotzdem in 25 oder mehr Nächten beschäftigt, muss der Lohnzuschlag für die 24 ersten Nächte nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden. Hingegen ist ab der 25. Nacht der Zeitzuschlag von 15% (und CHF 10.00 pro Stunde) geschuldet.


Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG und Art. 4.8. GAV)
Sonntagarbeit ist gem. ArG definiert von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurückgestellt werden, aber muss immer 24 Stunden betragen.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen) hat der Arbeitnehmer laut ArG Anspruch auf min. 50% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von 100% vor.



Bezahlte Absenzen
Die Bestimmung des GAV Artikels 7.7. hinsichtlich Pflege von kranken Familienangehörigen im eignen Haushalt, die zu max. 3 Tagen bezahlten Absenzen berechtigt, muss pro Fall gewährt werden, d.h. allenfalls auch mehrmals in einem Kalenderjahr. Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 329h OR) begrenzen diese Pflicht allerdings auf 10 Tage pro Kalenderjahr.

Die unterdessen auf Gesetzesebene in Kraft gesetzten Regelungen zum Vaterschaftsurlaub müssen ebenfalls eingehalten werden. Es gilt dabei 2 bezahlte Urlaubstage für die Geburt à 100% und weitere 8 Arbeitstage à 80% Lohn zu gewähren.

Neu ab 01.01.2024:

Der Vaterschaftsurlaub und der Urlaub bei Adoption eines Kindes betragen je 10 Tage (gemäss Art. 329g und Art. 329j OR) und werden mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigungen. Diese Urlaube müssen innert sechs Monaten nach der Geburt bzw. nach der Adoption des Kindes bezogen werden.



Lohnfortzahlungspflicht

Der GAV Netzinfrastruktur kennt keine Karenztage (Unfall und Krankheit).



Praktikum

Unter folgenden Bedingungen dürfen in der Netzinfrastrukur-Branche Praktikanten:innen eingesetzt/angestellt werden:

  • Vorausgehende Meldeplicht von Praktika bei der Geschäftsstelle der PK Netzinfrastruktur mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, bereits abgeschlossene Ausbildungen, AHV-Nummer (wenn vorhanden); inkl. Einreichen von Praktikumsvertrag (vollzug@syndicom.ch)
  • ein Praktikum ist einmalig pro Person (kein weiteres Praktikum in einem anderen Betrieb oder zu einem späteren Zeitpunkt)
  • Praktikum muss auf eine Zeitdauer ausgelegt sein, sodass Ausbildungsinhalte vermittelt werden können (mindestens 1 Monat) - max. Dauer des Praktikums: 6 Monate
  • Pro Betrieb darf nur 1 Mann/Frau oder max. 1% der Belegschaft zeitgleich ein Praktikum absolvieren
  • Für Praktika-Anstellungen darf der tiefste Minimallohn gem. Anhang 2 GAV A 2.1. um maximal 30% unterschritten werden
  • Nach Beendigung des Praktikums ist der Geschäftsstelle der PK Netzinfrastrukur zu melden, ob eine Festanstellung aus dem Praktikum resultiert (Einreichen des Arbeitsvertrages).

PK-Beschluss vom 7.7.23

Bemerkung: Quereinsteiger sind nicht a priori als Praktikanten einzustellen, sondern als ungelernte Fachkräfte. Es versteht sich von selbst, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis die Mitarbeitenden für das Unternehmen produktiv arbeiten können (Einführungsphase) und das Handwerk verstehen. Diese Einführungsphase muss das Unternehmen tragen. Die Betriebe werden mit Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds der PK unterstützt.



Alle Einsätze, welche zur Eignungsdiagnostik im Hinblick auf eine Einstellung oder zur Ausbildungswahl dienen - bis max. 5 Arbeitstage während einer Kalenderwoche - werden als Schnuppertage als GAV-konform betrachtet (bei Übernahme der Spesen, aber ohne Entlöhnung). 

PK-Beschluss vom 02.05.2024



Witterungsbedingte Ausfallstunden