FAQ GAV

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Arbeitszeit
Dokumentation der Arbeitszeit

Die PK stellt sich auf den Standpunkt, dass 1) der Überstunden- und Überzeitsaldo separat erfasst werden muss und dass ersichtlich sein muss, wann insbesondere die Überzeit kompensiert oder ausbezahlt worden ist, 2) dass für jeden Arbeitnehmenden für jeden Arbeitstag ersichtlich sein muss, wann er seine Arbeitseinsätze begonnen und wann beendet hat und wann er wie lange Pausen gemacht hat. Wenn diese Mindestanforderungen an die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit nicht eingehalten werden, wertet die PKG dies, wenn die Verfehlung das erste Mal moniert wird, unter Berufung auf Art. 2.10. j) GAV als leichte nicht-geldwerte Verfehlung.

PK Beschluss vom 31.01.2020

Mit Art. 4.4. und 4.5. des Gesamtarbeitsvertrages wird nicht die Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden reduziert, sondern es wird die Grenze von 45 Stunden übersteigende wöchentliche Arbeitszeit sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf Zuschläge und Kompensation wie auch hinsichtlich der maximal zulässigen Überzeit pro Kalenderjahr (max. 170 Stunden über 45 Stunden / Woche) der gesetzlich definierten Überzeit gleichgestellt. Betreffend aller anderen Bestimmung zur Höchstarbeitszeit gilt im Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages der Netzinfrastruktur-Branche gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9, Abs. 1, b) ansonsten eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden; dies mit allen – sich aus dem Arbeitsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen ableitbaren – Ausnahmen für die vorübergehende und / oder ausnahmsweisen Überschreitung dieser wöchentlichen Höchstarbeitszeit.

PK Entscheid vom 14.12.18

Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf einen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin üblicherweise zu arbeiten hat, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt.

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird.

ArGV1 Art. 23

GAV Artikel 3.4. ist nicht allgemein verbindlich erklärt und darf in der Folge lediglich von Verbandsmitgliedern angewendet werden. Für alle nicht organisierten Betriebe gilt ArGV1 Art. 13.

Laut GAV gilt es bei Abfahrt ab Magazin (arbeitsvertraglich geregelter Arbeitsort): Verbandsbetriebe und Nichtverbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Magazin zur Baustelle und von der Baustelle zum Magazin immer zu 100% an die Arbeitszeit anrechnen.

Laut GAV gilt es bei Abfahrt ab Wohnadresse des Mitarbeitenden: Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Zuhause eines Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Zuhause des Mitarbeitenden ab 45 Minuten mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende von Zuhause aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.

Nicht-Verbandsbetriebe müssen den Fahrweg vom Zuhause eines Mitarbeitenden auf die Baustelle und von der Baustelle zurück zum Zuhause des Mitarbeitenden mindestens in dem Masse als Arbeitszeit anrechnen, als dieser Fahrweg jenen übersteigt, den der Mitarbeitende von Zuhause aus zum Magazin des Betriebs (und umgekehrt) gehabt hätte.

Präzisierung zu Anrechnung von Wegzeit



Geltungsbereich
Die PK interpretiert den Geltungsbereich (Art. 2.2. GAV) gemäss der Rechtsprechung zu allgemeinverbindlich erklärten GAV so, dass alle Angestellten eines unterstellten Betriebs- oder Betriebsteils inkl. berufsfremde Arbeitnehmende dem GAV unterstellt sind, wenn

  • sie nicht explizit vom Geltungsbereich (Punkt 3) ausgenommen werden,
  • deren Tätigkeit als Hilfstätigkeit (integrierender Bestandteil) zu einer dem Geltungsbereich unterstellten Tätigkeit erkennbar ist und wenn
  • deren Tätigkeit nicht in einem eigenen Betriebsteil auch gegen aussen hin als eigene Dienstleistung auf dem Markt angeboten wird (BGE 134 III 11, BGE 141 V 657, BGE 142 III 758).
Werkstattpersonal, welches die Netzinfrastruktur-Elemente vorbereitet, Chauffeure, welche Netzinfrastruktur-Elemente auf Baustellen transportieren, oder Sicherheitspersonal, das die z.B. die Montage von Fahrleitungen absichert, sind solchermassen ebenfalls dem Geltungsbereich unterstellt.

PK-Entscheid vom 20.6.19

Arbeitsvertrag
In den Arbeitsverträgen muss ein Beschäftigungsgrad definiert werden, welcher mit der Flexibilisierung gem. GAV Art. 4.4. eingehalten werden muss.

Wenn der Arbeitgeber nicht Arbeit im Rahmen dieses vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades anbietet, wird dies als Annahmeverzug gewertet.

Arbeitsverträge "auf Abruf" sind nicht GAV-konform.

Lohn
Grundsätzlich gilt für ausländische Ausbildungen mit dem Wortlaut des GAV (Anhang 2), dass für gleichwertige Ausbildungen die Minimallohnkategorien des GAV zu respektieren sind; dies unabhängig davon, ob Arbeitnehmende über eine Äquivalenz-Anerkennung verfügen oder nicht.

Zur Beurteilung, ob eine ausländische Ausbildung als gleichwertig zu betrachten ist, gilt es im Zweifelsfall folgende Kriterien zu überprüfen: a) handelt es sich um die gleiche Bildungsstufe, b) hat die Ausbildung gleich lange gedauert, c) wurden die gleichen Bildungsinhalte vermittelt und d) umfasst der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen?

Da die entsprechenden Abklärungen im Zweifelsfall nicht ganz einfach durchzuführen sind, empfiehlt es sich für jene ausländischen Ausbildungen, für die das möglich ist (Ausbildungen, die den EIT.swiss-Lehrgängen ähneln) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eine Äquivalenz-Anerkennung machen zu lassen und für ausländische Netzinfrastruktur-Ausbildungen vom Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder von gleichwertigen, offiziell anerkannten Organen eine Niveau-Bestätigung ausstellen zu lassen.

PK-Entscheid vom 14.12.18

Vgl. zur korrekten Berechnung des Stundenlohns den GAV Netzinfrastruktur, Anhang 2



EFZ-Basisausbildungen des EIT.swiss gelten als gleichwertige zur EFZBasisausbildung der Netzinfrastruktur-Branche (Netzelektriker EFZ) und entsprechend gelten auch die Höheren Berufsausbildungen des VSEI/EIT.swiss (BP/HFP) als gleichwertig zu den Höheren Berufsausbildungen der Netzinfrastruktur-Branche (BP/HFP).

Der Netzinfrastruktur unterstellte Mitarbeitende mit solchen VSEI/EIT.swiss-Ausbildungen sind deshalb wie Mitarbeitende mit Netzinfrastruktur-Ausbildungen lohnmässig gemäss der Lohnkategorie der Fachrichtung (Energie, Telecom, Fahrleitung) einzustufen, in der sie eingesetzt werden. Verkürzte Berufslehren dieser Art (wie EBA oder nur schulischer Abschluss) sind gleich einzustufen wie ungelernte Fachkräfte (Mitarbeitende ohne fachspezifische Berufsbildung).

PK-Entscheide vom 1.11.18/13.2.19

Während des Militär-, Zivilschutz- oder zivilen Ersatzdienstes lautet die Grundregel, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest das gesetzliche Minimum bezahlt werden muss und, dort, wo der GAV höhere Ansätze definiert, die höheren Ansätze des GAV.

Für die Zeit der Rekrutenschule muss deshalb in einer ersten Phase gemäss Art. 324a und 324b OR eine Lohnfortzahlung à 80% bezahlt werden. Diese Phase dauert gemäss der in einem bestimmten Kanton gültigen Skala (Basler, Berner oder Zürcher Skala) im 1. Dienstjahr 3 Wochen und verlängert sich ab dem 2. Dienstjahr je nach Skala. Die im gleichen Betrieb zugebrachte Ausbildungszeit ist den Dienstjahren anzurechnen. Nach Ablauf dieser Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a und 324b OR gilt es für kinderlose Singles gemäss Art. 6.5.1. des GAV mindestens 50% des Lohnes zu zahlen, was bedeutet, dass der definierte Erwerbsersatz (CHF 69.- pro Tag für alleinstehende Dienstleister ohne Kinder) der EO durch den Arbeitgeber entsprechend mindestens auf 50% des bisherigen Lohns aufgerundet werden muss.

Gemäss Art. 6.5.2. werden der zivile Ersatzdienst, Zivilschutz sowie von weiblichen Angehörigen der Armee geleistete Militär- oder Rotkreuzdienst grundsätzlich dem Militärdienst gleichgestellt. Für Lohnansprüche gelten die gleichen Ansprüche und die gleiche Dauer wie beim Militärdienst (Art. 6.5.1. gilt während der Grundausbildung der aufgeführten Dienste, Art. 6.5.3. gilt für alle anderen Einsätze nach der Grundausbildung).

Für alle Dienste nach der Grundausbildung muss gemäss Art. 6.5.3. in einer ersten Phase während 30 Tagen 100% des Lohnes bezahlt werden, in einer zweiten Phase je nach Dienstjahr und der im Kanton gültigen Lohnfortzahlungsskala 80% und in einer dritten Phase dann für kinderlose Singles wieder gemäss Art. 6.5.1. mindestens 50% des bisherigen Lohns.



Die PK beschliesst, dass in einem Kalenderjahr, in dem für einen Firmenstandort nach Abzug der kantonal gültigen Feiertage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, weniger als 8 gesetzliche Feiertage übrigbleiben, nur jene gesetzlichen Feiertage gewährt werden müssen, die übrig bleiben.

PK Beschluss vom 23.09.2020

Der Vorstand beschliesst, dass die in Lohnkategorie 2.3. erwähnte Berufserfahrung so zu interpretieren ist, dass Mitarbeitende mit operativen Führungsaufgaben, die in dieser Funktion mindestens über 5 Jahre Berufserfahrung verfügen, in der Lohnkategorie 2.3. einzustufen sind, auch wenn sie weder über eine Berufsprüfung / Höherer Fachprüfung (BP/HFP) oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen.

PK-Beschluss vom 02.11.2021

Bei der Kategorie 2.3. "Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung" ist der Zusatz "mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses" nicht mehr in der neuen AVE aufgeführt (im GAV schon). Es handelt sich dabei um einen Fehler. Die Vertragsparteien des GAV präzisieren, dass die Vollzugspraxis nach wie vor, sowohl für Verbands- wie auch Nicht-Verbandsbetriebe,  effektiv erst die Lohnstufe 2.3. verlangt, wenn nach dem Erreichen des höheren Abschlusses 2 Jahre Berufserfahrung gesammelt worden sind.

PK Beschluss vom 23.11.2023



Für Installations- oder Instandhaltungsarbeiten, die mit 2 oder mehr Mitarbeitenden ausgeführt werden, muss (mindestens) eine der am Einsatz beteiligten Personen gemäss Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» oder besser entlohnt werden. Wenn für einen solchen Einsatz keine Person mit mindestens Lohnkategorie 2.1. «ungelernte Fachkraft mit Führungsfunktion» entlohnt wird, fällt für jene Person ein Lohnanspruch gemäss «ungelernten Fachkraft mit Führungsfunktion» an, welche von den am Einsatz beteiligten Personen

  • den höchsten Lohn erhält,
  • (wenn alle den gleichen Lohn erhalten,) am längsten in der Branche / für den Betrieb arbeitet, oder,
  • (wenn alle gleich lang in der Branche / für den Betrieb arbeiten,) am ältesten ist.

PK-Beschluss vom 22.12.2023



Spesen

Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.

Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt 350 Franken. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz, z.B. wegen Krankheit oder Unfall) eingestellt.

Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für das Morgenessen 8 Franken, das Mittagessen 20 Franken und das Abendessen 24 Franken.

Die effektiven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet.

Für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von 45 Franken (ab 01.01.2024 neu CHF 60.00).



Die Benutzung des Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten wird im GAV nicht geregelt. Es sind deshalb die gesetzlichen Vorgaben von Art. 327b OR einzuhalten, die definieren, dass die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des Fahrzeugs zu vergüten sind. Für diese üblichen Aufwendungen gilt aktuell, je nach zurückgelegten Jahreskilometern, ein Richtwert von 0.70 Rappen / km.

PK-Entscheid vom 1.11.18

Wenn für auswärtige Mittagessen keine Pauschalentschädigung à CHF 350.- entrichtet wird, dann muss gemäss Art. 5.4. des GAV die Mittagessenentschädigung aufgrund des Einzelereignisses entrichtet werden, nämlich 20 Franken. Diese Mittagessenentschädigung muss immer entrichtet werden, wenn das Mittagessen nicht am arbeitsvertraglich definierten Arbeitsort eingenommen wird.

PK Entscheid vom 1.11.18



Die Pauschale für Mittagessenentschädigung kann nur für Mitarbeitende gewählt werden, die während ganzen Kalendermonaten arbeiten. Einzig für Teilzeitarbeitende, die z.B. bei einem Beschäftigungsgrad von 80% regelmässig nur 4 Tage pro Woche arbeiten, kann die Pauschale zu 80% ausbezahlt werden, während für Mitarbeitende im Stundenlohn, die nicht über längere Zeit während ganzen Kalendermonaten arbeiten, nur die Entschädigung des einzelnen Mittagessens in Frage kommt.

PK-Beschluss vom 31.1.2020



Wenn sich ein Betrieb in Kurzarbeit (Arbeitslosenkasse) befindet, dürfen Pauschalspesen analog zur Regelung bei Teilzeitpensen gemäss dem Kurzarbeitsgrad gekürzt werden.

PK-Beschluss vom 17.02.2022



Die Spesenpauschale wird gemäss GAV Art. 5.4. aufgrund von Langzeitabwesenheit während ganzer Kalendermonate (Absenz wegen Krankheit oder Unfall) eingestellt.

PK Beschluss vom 23.09.2020



Mittagessen- und Abendessenentschädigungen sind ab 5 Stunden Arbeit pro Tag / Nacht geschuldet.

PK Beschluss vom 08.07.2021

Bei Arbeit während der Nacht ist ab 5h Arbeitszeit eine Spesenentschädigung für eine Mahlzeit (analog zur Mittagessenentschädigung; CHF 20.00) geschuldet.

PK Beschluss vom 08.07.2021



Der Betrieb bezahlt die effektive Übernachtungskosten (egal ob der Betrag bei 30.-, 45.- oder 150.- liegt) direkt an Hotel oder anderen Unterkunftanbieter oder der Betrieb bezahlt die Übernachtungsspesen gegen Quittung dem Mitarbeitenden zurück und muss gegenüber der PK diese Kosten belegen können.

Wenn die effektiven Kosten mindestens 45.- oder mehr betragen, ist der GAV- Artikel eingehalten, wenn sie jedoch darunter liegen, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die Differenz zwischen effektiven Kosten und 45.- ausbezahlen (ab 01.01.2024 gilt ein Ansatz von CHF 60.00).

PK-Beschluss vom 08.07.2021



Während Kurzarbeit dürfen Pauschalspesen gemäss dem Kurzarbeitsgrad reduziert werden.

PK-Beschluss vom 17.02.2022

Es ist nicht gesetzeskonform, wenn Spesen als Lohnbestandteil ausbezahlt werden. Spesen sind nicht AHV-pflichtig.

PK-Beschluss vom 02.12.2021

Die Bestimmungen zur Tagespauschale à CHF 117.- beziehen sich insbesondere auf Einsätze mit auswärtiger Übernachtung während einer ganzen Arbeitswoche (bzw. bei ausländischen Dienstleistern auch auf kürzere Einsätze, wenn der gesamte Einsatz in der Schweiz keine ganze Woche dauert). Wenn der Einsatzort während der Woche einmal oder mehrmals wechselt, gilt es zuzüglich zur Tagespauschale auch die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Arbeitsorten als Arbeitszeit zu bezahlen.

Bei auswärtiger Übernachtung der Mitarbeitenden entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Tagespauschale à CHF 117.-, wenn ….

  • die Mittagessen als Einzelereignisse mit CHF 20.- oder in Form der Pauschale à CHF 350.-/Monat vergütet werden und
  • eine Unterkunft mit Halbpension bezahlt wird (entsprechende Belege gilt es auf Anfrage hin vorzuweisen) und
  • die Anfahrtszeit vom Arbeitsort / Werkhof zu den Einsatzorten (bei ausländischen Dienstleistern auch die Fahrzeit zwischen Grenze und Einsatz-/Übernachtungsort) gemäss Art. 3.4. GAV (Verbandsbetriebe) bzw. gemäss gesetzlichen Bestimmungen (Nicht-Verbandsbetriebe) als Arbeitszeit angerechnet wird.

Die Tagespauschale gilt es wie die anderen Spesen für Frühstück, Mittag- und Abendessen und Übernachtung als Spesen und nicht als Teil des Bruttolohns auszuzahlen. Dies benötigt ein Ruling der kantonalen Steuerbehörden.

PK-Beschluss vom 23.11.2023



Vollzugskostenbeiträge
Sobald Mitarbeitende während eines oder mehrerer ganzer Kalendermonate unbezahlten Urlaub beziehen, müssen für diese Mitarbeitende während dieser Monate weder arbeitnehmerseitige Vollzugskostenbeiträge erhoben noch arbeitgeberseitige Vollzugskostenbeiträge geleistet werden. Für unbezahlte Urlaube, die nicht während eines ganzen Kalendermonats bezogen werden, hingegen schon.

PK-Entscheid vom 13.2.19

Für die Höhe der GAV-Beiträge gilt es zu beachten, dass der GAV für Anstellungen zu genau 50% (oder höher) einen GAV-Beitrag von CHF 20.- pro Monat definiert und dass Vollzugskostenbeiträge nur für jene Monate vom Lohn abzuziehen sind, während denen Mitarbeitende mindestens 15 Kalendertage angestellt waren.



Die PK beschliesst, dass bei unverschuldeter Absenz am Stück ab 2 Monaten analog zur Regelung Ferienkürzung die jährliche GAV-Beitragspflicht um einen Monat gekürzt wird (GAV Art. 7.5).

PK Beschluss vom 23.09.2020

Gemäss Art. 2.9 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für die Netzinfrastruktur-Branche (GAV) und Art. 8d Entsendeverordnung (EntsV) stellt die Paritätische Kommission eine Vollzugskostenrechnung basierend auf den gemeldeten Einsatztagen (für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz Dienstleistungen erbracht haben und die vom Geltungsbereich des GAV erfasst werden).

Unter Berücksichtigung der SECO-Weisungen werden für Einsätze, die maximal 90 Einsatztage gedauert haben, nur 4/5 der in Art. 2.9 GAV definierten Beiträge in Rechnung gestellt (exkl. Weiterbildungsbeiträge), d.h. pro Monat (30.42 Einsatztage; 365/12) arbeitnehmerseitig CHF 16 und arbeitgeberseitig CHF 4 und für Einsätze, die mehr als 90 Tage gedauert haben, pro Monat (inkl. Weiterbildungsbeitrag) arbeitnehmerseitig CHF 20 und arbeitgeberseitig CHF 5.



Zulagen

Überstunden

Als Überstunden gelten die Stunden zwischen 
von der 42. bis zur 45. wöchentlichen Stunde. Wenn die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, muss der Arbeitgeber für die Überstunden mindestens den normalen Lohn (100%) zahlen.

Überzeit

Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 45 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden. Die Überzeit wird in Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Falls dies nicht möglich ist, wird die Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt. Die maximal zulässige Überzeit pro Kalenderjahr beträgt 170 Stunden und darf diesen Saldo nicht überschreiten.



Wenn gemäss der GAV-Bestimmungen in Art. 4.4. (Überstunden), 4.5. (Überzeit), 4.6./4.7. (Nachtarbeit), 4.8. (Sonn- und Feiertagsarbeit), 4.9. Pikettdienst und 4.10. (Tunnelarbeit) z.B. bei Piketteinsätzen an Sonn- oder Feiertagen, Tunnelarbeiten gemäss GAV in der Nacht oder Arbeiten in der Nacht auf Sonntag Anspruch gleich auf mehrere Zulagen gleichzeitig entsteht, so sind diese Ansprüche grundsätzlich zu kumulieren, es sei denn es handle sich um Nachtarbeit während eines Sonn- oder Feiertags. Für Nachtarbeit zwischen Samstagabend ab 22 Uhr bis Sonntagmorgen um 6 Uhr und analog dazu für die Nacht auf einen Feiertag hin sind nur die Sonn- bzw. Feiertagszulagen à 100% zu bezahlen.

PK Entscheid vom 14.12.18

Regelungen von Pikettpauschalen für Bereitschaftszeit und Einsätze, die von den in Art. 4.9. GAV definierten Pauschalen abweichen, werden als GAV konform betrachtet, wenn sie sowohl im Einzelfall wie auch insgesamt mindestens gleichwertig sind wie die im erwähnten GAV-Artikel definierten, auch wenn sie den GAV-Artikel nicht buchstabengetreu umsetzen.

PK-Entscheid vom 1.11.18

Der Anspruch auf die Vergütung der Tunnel-Zulage à 15 Franken pro Tag gemäss Art. 4.10. des GAV entsteht bei einem Aufenthalt von wenigstens 3 Stunden ohne Unterbrechung in einem Tunnel (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m) oder 5 Stunden während einer Dienstschicht in einem oder mehreren Tunnels (länger als 200m, ab 01.01.2024 ab 500m), wenn der Einsatz mit Unterbrechungen verbunden ist.

PK Entscheid vom 1.11.18



Tunnelzulagen dürfen nicht als Spesen ausbezahlt werden, sondern müssen als AHV-pflichtige Lohnbestandteile ausbezahlt werden.

PK-Entscheid vom 20.6.19

Für die Zuschläge bei Nacht- und Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und diejenigen des GAV Netzinfra:

Nachtarbeit (Art. 17b Abs.2 ArG und Art. 4.6./4.7. GAV)
Arbeitsstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gelten als Nachtarbeit. Ein Arbeitnehmer, der an maximal 24 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet (vorübergehende Nachtarbeit), hat laut ArG Anspruch auf min. 25% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50% vor.

25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeit. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von min. 10% (ab 01.01.2024 15%) auf die geleistete Nachtarbeit.
Der GAV sieht zusätzlich einen Pauschalzuschlag von CHF 10.00 pro Stunde vor.

Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG und Art. 4.8. GAV)
Sonntagarbeit ist gem. ArG definiert von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurückgestellt werden, aber muss immer 24 Stunden betragen.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen) hat der Arbeitnehmer laut ArG Anspruch auf min. 50% Lohnzuschlag.
Der GAV sieht für unregelmässige Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 100% vor.



Bezahlte Absenzen
Die Bestimmung des GAV Artikels 7.7. hinsichtlich Pflege von kranken Familienangehörigen im eignen Haushalt, die zu max. 3 Tagen bezahlten Absenzen berechtigt, muss pro Fall gewährt werden, d.h. allenfalls auch mehrmals in einem Kalenderjahr. Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 329h OR) begrenzen diese Pflicht allerdings auf 10 Tage pro Kalenderjahr.

Die unterdessen auf Gesetzesebene in Kraft gesetzten Regelungen zum Vaterschaftsurlaub müssen ebenfalls eingehalten werden. Es gilt dabei 2 bezahlte Urlaubstage für die Geburt à 100% und weitere 8 Arbeitstage à 80% Lohn zu gewähren.

Neu ab 01.01.2024:

Der Vaterschaftsurlaub und der Urlaub bei Adoption eines Kindes betragen je 10 Tage (gemäss Art. 329g und Art. 329j OR) und werden mit einer Lohnfortzahlung von 100% entschädigt. Die Arbeitgeber behalten die entsprechende EO-Entschädigungen. Diese Urlaube müssen innert sechs Monaten nach der Geburt bzw. nach der Adoption des Kindes bezogen werden.



Lohnfortzahlungspflicht
Der GAV Netzinfrastruktur kennt keine Karenztage (Unfall und Krankheit).

Praktikum

Unter folgenden Bedingungen dürfen in der Netzinfrastrukur-Branche Praktikanten:innen eingesetzt/angestellt werden:

  • Vorausgehende Meldeplicht von Praktika bei der Geschäftsstelle der PK Netzinfrastruktur mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, bereits abgeschlossene Ausbildungen, AHV-Nummer (wenn vorhanden); inkl. Einreichen von Praktikumsvertrag (vollzug@syndicom.ch)
  • ein Praktikum ist einmalig pro Person (kein weiteres Praktikum in einem anderen Betrieb oder zu einem späteren Zeitpunkt)
  • Praktikum muss auf eine Zeitdauer ausgelegt sein, sodass Ausbildungsinhalte vermittelt werden können (mindestens 1 Monat) - max. Dauer des Praktikums: 6 Monate
  • Pro Betrieb darf nur 1 Mann/Frau oder max. 1% der Belegschaft zeitgleich ein Praktikum absolvieren
  • Für Praktika-Anstellungen darf der tiefste Minimallohn gem. Anhang 2 GAV A 2.1. um maximal 30% unterschritten werden
  • Nach Beendigung des Praktikums ist der Geschäftsstelle der PK Netzinfrastrukur zu melden, ob eine Festanstellung aus dem Praktikum resultiert (Einreichen des Arbeitsvertrages).

PK-Beschluss vom 7.7.23

Bemerkung: Quereinsteiger sind nicht a priori als Praktikanten einzustellen, sondern als ungelernte Fachkräfte. Es versteht sich von selbst, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis die Mitarbeitenden für das Unternehmen produktiv arbeiten können (Einführungsphase) und das Handwerk verstehen. Diese Einführungsphase muss das Unternehmen tragen. Die Betriebe werden mit Beiträgen aus dem Weiterbildungsfonds der PK unterstützt.



Alle Einsätze, welche zur Eignungsdiagnostik im Hinblick auf eine Einstellung oder zur Ausbildungswahl dient - bis max. 5 Arbeitstage während einer Kalenderwoche - wird als Schnuppertage als GAV-konform betrachtet (bei Übernahme der Spesen, aber ohne Entlöhnung). 

PK-Beschluss vom 02.05.2024



Witterungsbedingte Ausfallstunden