GAV-Beitrag

INKASSO UND RÜCKERSTATTUNG GAV-BEITRÄGE

Im Namen der GAV-Vertragsparteien ist die Vollzugsstelle beauftragt, jährlich allen dem GAV Netzinfrastruktur-Branche unterstellten Firmen die in GAV Art. 2.9. definierten GAV-Beiträge in Rechnung zu stellen.

Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich 20 Franken (10 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%)¹ pro Mitarbeitenden bzw. 2 Franken für Lernende (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.

Ab 01.01.2024 sind auch bisher vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommene Funktionen (Geschäftsführer, administratives Personal, Projektleiter etc.) dem GAV unterstellt, sofern mehr als 50% der Arbeitsleistung draussen / auf Baustellen /als montierende Arbeitnehmenden erbracht wird.

Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Beitrag von 5 Franken pro Mitarbeitenden (inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Dieser Beitrag ist auf maximal 4‘800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.

Für Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband der Netzinfrastruktur-Branche (SNiv und VFFK) ist der Arbeitgeberbeitrag mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten.

Damit die Vollzugsstelle die von einer Firma einzufordernden GAV-Beiträge berechnen kann, werden unterstellte Unternehmen jeweils Ende Jahr von der Paritätischen Kommission aufgefordert, über den geschützten, firmenspezifischen Web-Bereich eine Liste mit ihren unterstellten Mitarbeitenden zu kommunizieren.

Allen Mitarbeitenden, denen während einzelner oder mehrerer Monate des Jahres ein GAV-Beitrag vom Lohn abgezogen wurde, wird dieser Lohnabzug zurückerstattet, sofern sie Mitglied bei einer angeschlossenen Gewerkschaft sind. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel automatisch während des ersten Trimesters des Folgejahrs (bis spätestens Ende April) und basiert auf einem Abgleich der Firmenlisten mit den unterstellten Mitarbeitenden und der Mitgliederliste der Gewerkschaft, welcher durch die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission vertraulich durchgeführt wird. Namen der Arbeitnehmenden, die nicht bei einer angeschlossenen Gewerkschaft Mitglied sind, werden nicht an die Gewerkschaft weitergeleitet.

Arbeitnehmende mit  Anspruch auf Rückerstattung von GAV-Beiträgen, welche bis Ende April des Folgejahrs noch keine Rückerstattung fürs Vorjahr ausbezahlt erhalten haben, können ihre Lohnblätter für die betreffende Rückerstattungsperiode direkt der Vollzugsstelle zukommen lassen (Lohnhöhe kann abgedeckt werden), auf denen die GAV-Beiträge ersichtlich sind. Damit kann die Vollzugsstelle den Rückerstattungsanspruch innert nützlicher Frist überprüfen.

Eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (VFFK oder SNiv) für Firmen bzw. für Arbeitnehmende in der Gewerkschaft syndicom stärkt nicht nur den GAV und die Arbeitsbedingungen in der Branche, sondern sie berechtigt über den Arbeitgeberverband bzw. über die Gewerkschaft – neben anderen Vorteilen – insbesondere zur Mitsprache bei der weiteren Ausgestaltung des GAV.

Mit dem GAV-Beitrag werden die Kontrolltätigkeit der Vollzugsstelle und Weiterbildungsbeiträge für die Arbeitnehmenden finanziert.

Kontonummer PK Netzinfrastruktur-Branche

IBAN CH58 0900 0000 8918 3378 6

Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche
c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
3001 Bern

Tel. 031 503 00 13

Information

¹ Bei einem Anstellungsgrad von genau 50% ist den Mitarbeitenden ein GAV-Beitrag von 20 Franken / Monat vom Lohn abzuziehen.