GAV-Beitrag
Im Namen der GAV-Vertragsparteien ist die Vollzugsstelle beauftragt, jährlich allen dem GAV Netzinfrastruktur-Branche unterstellten Firmen die in GAV Art. 2.9. definierten GAV-Beiträge in Rechnung zu stellen.
Die Arbeitgeber erheben von den Mitarbeitenden einen Vollzugskostenbeitrag von monatlich 20 Franken (10 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von bis zu 50%)¹ pro Mitarbeitenden bzw. (ab 01.01.2024) 2 Franken für Lernende (per Lohnabzug) zu Gunsten der Paritätischen Kommission.
Beachten Sie bitte, dass ab 01.01.2024 neu auch bisher vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommene Funktionen (Geschäftsführer, administratives Personal, Projektleiter etc.) nicht mehr von der Unterstellung ausgenommen sind, wenn Sie mehr als 50% ihrer Arbeitsleistung draussen / auf Baustellen /als montierende Arbeitnehmenden vollbringen.
Die Arbeitgeber leisten einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 5 Franken pro Mitarbeitenden (ab 01.01.2024 inkl. Lernende) zu Gunsten der Paritätischen Kommission. Der Arbeitgeberbeitrag ist auf maximal 4‘800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber plafoniert.
Für Arbeitgeber mit einer Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband der Netzinfrastruktur-Branche (SNiv und VFFK) ist der Arbeitgeberbeitrag mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten.
Damit die Vollzugsstelle die von einer Firma einzufordernden GAV-Beiträge berechnen kann, werden unterstellte Unternehmen jeweils Ende Jahr von der Paritätischen Kommission aufgefordert, ihr über den geschützten, firmenspezifischen Web-Bereich eine Liste mit ihren unterstellten Mitarbeitenden zu kommunizieren.
Alle Mitarbeitenden, denen während einzelner oder mehrerer Monate des Jahres ein solcher GAV-Beitrag vom Lohn abgezogen wurde, wird dieser Lohnabzug, wenn sie bei einer angeschlossenen Gewerkschaft Mitglied sind, vollumfassend wieder zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt dabei in der Regel automatisch während des ersten Trimesters des Folgejahrs (bis spätestens Ende April) und basiert auf einem Abgleich der Firmenlisten der unterstellten Mitarbeitenden und der Mitgliederlisten der Gewerkschaft, welcher durch die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission vertraulich durchgeführt wird, d.h. die Namen der Arbeitnehmenden, die nicht bei einer angeschlossenen Gewerkschaft Mitglied sind, werden nicht an die Gewerkschaft weitergeleitet.
Arbeitnehmende, die glauben, Anspruch auf Rückerstattung von GAV-Beiträgen zu haben, aber auch Ende April des Folgejahrs noch keine Rückerstattung fürs Vorjahr ausbezahlt erhalten haben, können all ihre Lohnblätter für die zur Diskussion stehende Rückerstattungsperiode direkt der Vollzugsstelle zukommen lassen (die Lohnhöhe kann abgedeckt werden). Wenn GAV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden, sind diese auf dem Lohnblatt ersichtlich. Entsprechend kann die Vollzugsstelle den Rückerstattungsanspruch anhand der Lohnblätter innert nützlicher Frist überprüfen.
Eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (VFFK oder SNiv) für Firmen bzw. für Arbeitnehmende in der Gewerkschaft syndicom stärkt nicht nur den GAV und die Arbeitsbedingungen in der Branche, sondern sie berechtigt über den Arbeitgeberverband bzw. über die Gewerkschaft – neben anderen Vorteilen – besonders auch zur Mitsprache bei der weiteren Ausgestaltung des GAV.
Mit dem GAV-Beitrag werden die Kontrolltätigkeit der Vollzugsstelle und Weiterbildungsbeiträge für die Arbeitnehmenden finanziert.