Netzinfrastruktur-Branche

Aktuelles

Inkraftsetzung AVE GAV 2024-2026

Gemäss den Erwägungen des Bundesrates vom 12.10.2023 werden die Anpassungen des GAV Netzinfrastruktur 2024-2026 allgemeinverbindlich erklärt und per 01.01.2024 in Kraft treten (siehe BBl 2023 2436).

GAV NETZINFRASTRUKTUR 2024-2026
mit Hervorhebung der Änderungen

Hier finden Sie eine Version des GAV Netzinfrstruktur 2024-2026 mit Hervorhebung der Änderungen. Sie finden alle Änderungen in roter Schriftfarbe, um einen schnellen Überblick über die angepassten und/oder neuen Bestimmungen zu erhalten.

 

Information zu Lohnmassnahmen 2024 
Die Vertragsparteien konnten keine Einigung erzielen. Die Mindestlöhne gem. Anhang 2 bleiben auch ab dem 01.01.2024 gültig.

Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche

Herzlich willkommen bei der Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche.

Seit dem 1.7.2016 ist in der Schweiz für die Netzinfrastruktur-Firmen der beiden Arbeitgeberverbände (VFFK, SNiv) der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Netzinfrastruktur-Branche in Kraft. Per 1. Oktober 2018 hat der Bundesrat diesen GAV für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV ab dem 1. Oktober 2018 auch für alle Unternehmen gelten, die weder im VFFK noch im SNiv Mitglied sind, wenn sie von den von ihnen erbrachten Dienstleistungen her vom Geltungsbereich erfasst werden.

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV sind ebenfalls gültig für alle temporär angestellten Arbeitnehmenden und für Kurzaufenthalter aus dem Ausland, die in unterstellten Unternehmen angestellt werden. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz durch ihre eigenen Arbeitnehmenden (Entsandte) Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs ausführen lassen, müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten. Sie müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten und geplante Einsätze fristgerecht und ordnungsgemäss über die spezifischen Webseiten des Bundes anmelden.

Die Vollzugsstelle ist im Namen der Paritätischen Kommission (PK) zuständig

  • für die Kontrolle der GAV-Bestimmungen,
  • für die Sanktionierung von Abweichungen,
  • für das Inkasso und die Rückerstattung der GAV-Beiträge,
  • für Fragen zum GAV / zur AVE
  • und für die Auszahlung von Weiterbildungsbeiträgen.

Im Vorstand der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche sind die GAV-Vertragsparteien – die beiden Arbeitgeberverbände VFFK und SNiv und die Gewerkschaft syndicom – mit folgenden Personen vertreten:

  • Daniel Hügli (PK-Präsident, Gewerkschaft syndicom)
  • Heiner Oberer (PK- Vize Präsident, SNiv-Arbeitgeberverband)
  • Michael Eichenberger (VFFK-Arbeitgeberverband)
  • Teresa Dos Santos Lima-Matteo (Arbeitnehmendenvertretung, Gewerkschaft syndicom)
  • Hermann Huber (SNiv-Arbeitgeberverband)
  • Jean-Pierre Solida (VFFK-Arbeitgeberverband)

Gemäss GAV, PK-Statuten und dem Prinzip der Parität haben die vier Arbeitgebervertretenden gemeinsam gleich viel Stimmgewicht wie die zwei Arbeitnehmervertreter.

Die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche ist über den gleichnamigen Verein neutral und unabhängig organisiert.

Für Fragen steht Ihnen die Vollzugsstelle gerne zur Verfügung.

 

PK Netzinfrastruktur-Branche c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 503 00 11
vollzug (at) syndicom.ch
netz.vollzug.ch

GAV 01.01.2024 - 31.12.2026

Falls Sie den GAV ausdrucken und als gefaltetes Büchlein an Ihre Mitarbeitenden verteilen wollen, nehmen Sie den Download "Broschüre" (an der kurzen Kante spiegeln).

GAV 01.04.2023 - 31.12.2023

(gültig bis 31.12.2023, dann GAV 2024 - 2026)

Datenschutzgesetz / Datenschutzerklärung

Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des revidierten Datenschutzgesetzes per 1. September 2023 hat die Paritätische Kommission der Netzinfrastruktur-Branche (PK) eine Datenschutzerklärung verabschiedet, der insbesondere entnommen werden kann, für welche Zwecke sie über ihre Geschäftsstelle welche Personendaten einfordert oder einfordern kann.

Gemäss dem neuen Gesetz sind Betriebe, die Personendaten an die PK weiterleiten müssen, verpflichtet, diese Datenschutzerklärung ihren Mitarbeitenden abzugeben, deren Daten an die PK weitergeleitet werden.

Die  Betriebe müssen im Bedarfsfall nachweisen können, dass sie alle Mitarbeitenden, deren Personendaten weitergeleitet werden, entsprechend  informiert haben.

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Mini-Lohnrechner bis 31.12.2024