Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des revidierten Datenschutzgesetzes per 1. September 2023 hat die Paritätische Kommission der Netzinfrastruktur-Branche (PK) eine Datenschutzerklärung verabschiedet, der insbesondere entnommen werden kann, für welche Zwecke sie über ihre Geschäftsstelle welche Personendaten einfordert oder einfordern kann.
Gemäss dem neuen Gesetz sind Betriebe, die Personendaten an die PK weiterleiten müssen, verpflichtet, diese Datenschutzerklärung ihren Mitarbeitenden abzugeben, deren Daten an die PK weitergeleitet werden.
Ob die Betriebe diese Datenschutzerklärung ihren Mitarbeitenden
abgeben, ist Ihnen überlassen. Die Betriebe müssen jedoch im Bedarfsfall nachweisen können, dass sie alle Mitarbeitenden, deren Personendaten weitergeleitet werden, entsprechend informiert haben.
Die Datenschutzerklärung wird die PK auch allen Versänden beilegen, bei denen die Personendaten von Betrieben eingefordert werden.
Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die in der Datenschutzerklärung angegebene Kontaktperson.
GAV Info: Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV Netzinfrastruktur – Verlängerung, Lohnmassnahmen 2023, neuer GAV bis 2026
Die Paritätische Kommission der Netzinfrastruktur-Branche informiert die Betriebe der Netzinfrastruktur-Branche über den Stand der diversen Gültigkeiten, Gesuche etc. rund um den GAV.
AVE-Verlängerung
Das AVE-Verlängerungsgesuch für den bestehenden GAV für die Netzinfrastruktur-Branche wurde am 16.12.2022 (BBl 2022 3105) vom Bundesrat genehmigt und somit wird die Verlängerung der AVE ab 1.1.2023 mit Gültigkeit bis zum 31.12.2026 in Kraft gesetzt.
Lohnmassnahmen 2023
Für die Betriebe, die Mitglied in einer der beiden arbeitgeberseitigen Vertragsparteien des GAV (VFFK oder SNiv) sind, gelten zudem ab 1.1.2023, wie bereits kommuniziert, die ausgehandelten Löhne 2023. Die Vertragsparteien haben für die Löhne 2023 am 4.11.2022 beim SECO ein AVE-Änderungsgesuch eingereicht. Gemäss Erwägungen des Bundesrates vom 17.02.2023 tritt die AVE per 01.04.2023 (BBl 2023 1080) Inkraft und muss sodann von allen Betrieben zwingend angewandt werden. Entsprechende Lohnerhöhungen, die von Nichtverbandsbetrieben den Mitarbeitenden bereits ab 1.1.2023 zugestanden werden, gelten selbstverständlich per Inkraftsetzungsdatum der AVE-Änderung bereits als umgesetzt.
Neuer GAV bis 2026
Das AVE-Änderungsgesuch für den neuen GAV bis 2026 wird von den Vertragsparteien beim SECO mit einem Inkraftsetzungdatum per 1.1.2024 eingereicht werden.
Lohnerhöhung für die Arbeitnehmenden auf den Infrastruktur-Netzen 2023
Die Sozialpartner der Netzinfrastruktur-Branche haben sich auf Lohnmassnahmen für 2023 geeinigt.
Die beiden Arbeitgeberverbände, der Schweizer Netzinfrastrukturverband (SNiv) und die Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen (VFFK), und die Gewerkschaft syndicom haben im Rahmen der Lohnverhandlungen folgende Verbesserungen vereinbart:
Für alle Verbandsbetriebe gilt es die vereinbarten Massnahmen per 01.01.2023 umzusetzen.
Per 01.04.2023 hat der Bundesrat die Lohnmassnahmen allgemein verbindlich erklärt, so dass ab diesem Datum alle in der Schweiz tätigen Dienstleister in der Branche verpflichtet sind, diese Lohnmassnahmen umzusetzen.
Arbeitgeber, welche keinem vertragschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossen sind, die ihren Arbeitnehmenden zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Inkrafttreten der AVE (01.04.2023) eine Lohnerhöhung gegeben haben, können diese an die ab AVE zu gewährende Lohnerhöhung anrechnen.
Herzlich willkommen bei der Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche.
Seit dem 1.7.2016 ist in der Schweiz für die Netzinfrastruktur-Firmen der beiden Arbeitgeberverbände (VFFK, SNiv) der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Netzinfrastruktur-Branche in Kraft. Per 1. Oktober 2018 hat der Bundesrat diesen GAV für allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV ab dem 1. Oktober 2018 auch für alle Unternehmen gelten, die weder im VFFK noch im SNiv Mitglied sind, wenn sie von den von ihnen erbrachten Dienstleistungen her vom Geltungsbereich erfasst werden.
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV sind ebenfalls gültig für alle temporär angestellten Arbeitnehmenden und für Kurzaufenthalter aus dem Ausland, die in unterstellten Unternehmen angestellt werden. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz durch ihre eigenen Arbeitnehmenden (Entsandte) Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs ausführen lassen, müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten. Sie müssen die Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung ebenfalls einhalten und geplante Einsätze fristgerecht und ordnungsgemäss über die spezifischen Webseiten des Bundes anmelden.
Die Vollzugsstelle ist im Namen der Paritätischen Kommission (PK) zuständig
Im Vorstand der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche sind die GAV-Vertragsparteien – die beiden Arbeitgeberverbände VFFK und SNiv und die Gewerkschaft syndicom – mit folgenden Personen vertreten:
Gemäss GAV, PK-Statuten und dem Prinzip der Parität haben die vier Arbeitgebervertretenden gemeinsam gleich viel Stimmgewicht wie die zwei Arbeitnehmervertreter.
Die Vollzugsstelle der Paritätischen Kommission Netzinfrastruktur-Branche ist über den gleichnamigen Verein neutral und unabhängig organisiert.
Für Fragen steht Ihnen die Vollzugsstelle gerne zur Verfügung.
PK Netzinfrastruktur-Branche c/o syndicom |
Tel. 031 503 00 11 |